Donnerstag, 21. November 2024

05
September
2016

Filmen und fotografieren mit Drohnen – nur innerhalb der rechtlichen Vorgaben!

Demo drohne

Zu diesem interessanten Thema habe ich wieder einmal einen Beitrag für unseren Blog geschrieben.

Rechtlicher Rahmen

Wer eine Fotodrohne gewerblich einsetzt, unterliegt in Deutschland – wer hätte es gedacht – einer Genehmigungspflicht. Denn nur wenn Luftaufnahmen mit einer Aufstiegsgenehmigung erstellt wurden, dürfen diese uneingeschränkt gewerblich genutzt werden. Dasselbe gilt übrigens auch für Fotografen, sie dürfen mit Fotodrohnen erstellte Luftaufnahmen nur an Kunden verkaufen, wenn diese über eine Aufstiegsgenehmigung legal erstellt wurden.

Für Kameradrohnen mit einem Gewicht von bis zu 5 kg kann in den meisten Bundesländern eine allgemeine, mit weniger Formalitäten verbundene Aufstiegserlaubnis eingeholt werden. Für eine Drohne mit mehr als 5 kg Gesamtmasse oder mit Verbrennungsmotor ist nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 LuftVO eine Einzelerlaubnis einzuholen. Hier sind die Vorgaben deutlich strenger.

Die Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Aufstiegsgenehmigung sind in Deutschland jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Erschwerend kommt hinzu, dass teilweise noch Unterschiede zwischen verschiedenen Kommunen und Regierungsbezirken innerhalb eines Bundeslandes bestehen, sodass eine in Baden-Württemberg erteilte Genehmigung beispielsweise in NRW keine Gültigkeit hat.

Die Grundlagen, auf der eine Aufstiegsgnehmigung erteilt wird, ist in erster Linie die Eignung des Steuerers, der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung sowie die technischen Daten der eingesetzten Drohne.

Der Einsatzort einer Fotodrohne darf sich nur im uneingeschränkten Luftraum befinden, die zuständige Ordnungsbehörde sowie die Polizei müssen rechtzeitig vor dem Start informiert werden. Dies gilt insbesondere bei Flügen in geschlossenen Ortschaften. Zudem gilt allgemein eine maximal erlaubte Flughöhe über Grund (AGL) von 100 m. Des Weiteren ist stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Personen, fremden Sachen sowie öffentlichen Verkehrswegen (auch Binnenwasserstraßen) sowie Hochspannungsleitungen zu halten.

Ausnahmegenehmigungen zur Nutzung einer Fotodrohne in der Nähe von oder auf Flugplätzen, können beim Aufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) beantragt werden.

In Deutschland müssen Kleinflugzeuge und Luftsportgeräte nach Sichtflug (visual flight rules, VFR) geflogen werden, d. h. der Pilot/Steuerer einer Fotodrohne darf das Fluggerät nur mit direktem Sichtkontakt fliegen. Instrumentenflug beispielsweise über GPS via Laptop ist verboten.

Darüber hinaus darf auch nicht vergessen werden, von möglicherweise beteiligten Dritten eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Das Überfliegen eines privaten Grundstücks mit einer Flugdrohne, egal ob mit oder ohne Kamera, wurde übrigens einem Piloten vom AG Potsdam mit Entscheidung vom 16. April 2015 (Az.: 37 C 454/13) verboten.

Drohne

Professionelle Luftaufnahmen

Die Qualität der mittels Fotodrohnen ertellten Luftaufnahmen hängt maßgeblich vom professionellen Umgang mit dem Fluggerät ab, denn die beste Kamera bringt nichts, wenn sie nicht sauber in der Luft gehalten wird und sicher wieder zum auf den Boden zurückgebracht wird. Profis trennen deshalb die Fotoproduktion mit einer Drohne personell. Der Steuerer am Boden kümmert sich um den Flug bzw. die Flugroute, während eine zweite Person nur die Kamera zu bedienen hat. Für hochwertige Fotoresultate muss natürlich auf fluggeeignete Wind- und Wetterverhältnisse geachtet werden.

Hinweis zum Schluss

Grundsätzlich ist eine Fotodrohne ausschließlich für den zivilien Betrieb gedacht und darf auch nur innerhalb der v. g. rechtlichen Vorgaben verwendet werden. Verstöße werden rigeros geahndet! So musste beispielsweise ein Fotograf im Jahr 2014 ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro zahlen, weil er eine Fotodrohne gewerblich, ohne die nötige Aufstiegsgenehmigung, genutzt hat.

Quelle: https://www.rechtambild.de/2015/05/filmen-und-fotografieren-mit-drohnen

Geschrieben von Martin Marotz Kategorie Technik

Über den Autor

Martin Marotz

Martin Marotz

Martin Marotz ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der modus_vm GmbH & Co. KG. Vor der Gründung von modus_vm war er über 15 Jahre als Werbe- und Marketingleiter in unterschiedlichen Unternehmen der Markenartikelindustrie tätig. Heute berät er bei modus_vm eine Vielzahl von mittelständischen Kunden in Marketingfragen mit immer neuen Ideen.

Im lokalen Umfeld engagiert sich Martin Marotz als Verantwortlicher für die Geschäftsstelle des VVF e.V., dem aktiven Handels- und Gewerbeverein in Stuttgart-Vaihingen.

Im Privaten engagiert sich Martin Marotz ehrenamtlich als Schwimmtrainer im Sportverein Vaihingen. Der ausgebildete Rettungsschwimmer und Schwimmtrainer trainiert Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 17 Jahren, sorgt für die richtige Schwimmtechnik und verbessert die Kondition der jungen Schwimmer. Für Erwachsene Schwimmer bietet er Kurse zur Verbesserung der Schwimmtechnik an.