Donnerstag, 21. November 2024

14
März
2012

Die Künstlersozialkasse (KSK) und die Abgabepflicht für Eigenwerbung

In meinem ersten Beitrag zur KSK habe ich diese beschrieben und bin im Schwerpunkt auf die Abgabepflicht für verschiedene Unternehmensformen eingegangen.

Martin Marotz über die KSKIm zweiten Beitrag ging es dann um das Thema Aufzeichnungspflicht für Unternehmen, insbesondere die der Kapitalgesellschaften.

Jetzt greife ich die Abgabepflicht für Unternehmen bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen auf.

Grundsätzlich beschreibt die KSK die Abgabepflicht wie auch alle anderen Pflichten eines Künstlers oder Verwerters sehr konkret. Auch versäumt die KSK nicht, gleich auf entsprechende Entscheidungen des Bundessozialgerichts hinzuweisen. So ist in der Informationsschrift Nr. 5 zur Künstlersozialabgabe unter Punkt 3, Begriffliche Erläuterungen Folgendes zu lesen:

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

Abgabepflichtig ist nicht nur die direkte Werbung, also die unmittelbare Anpreisung des eigenen Produktes oder Unternehmens, sondern auch die indirekte Werbung. Darunter können alle Maßnahmen verstanden werden, die geeignet sind, ein Unternehmen in einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinem Namen und seinen Produkten ein positives Image zu verschaffen (Bundessozialgericht, BSG-Urteil vom 20.04.1994, 3/12 RK 66/92). Zum Bereich der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit gehören auch die Gestaltung eines Internetauftritts und die Herausgabe eines Newsletters.1.)

Was heißt das nun konkret? Bei Haufe Steuer Office habe ich die folgende Erklärung gefunden:

Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit ist gegeben, wenn ein Unternehmer einen Auftrag zur grafischen oder fotografischen Gestaltung einer Broschüre erteilt oder einen selbstständigen Publizisten mit der Lieferung eines Beitrags für eine Zeitung oder Zeitschrift beauftragt. Im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit werden die meisten Unternehmen der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen.

Eigenwerbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein und sich äußern in:

  • Imagewerbung und Produktwerbung
  • Veranstaltungen verschiedenster Art, z.B. Konzerte, Vorträge, Vernissagen, Preisverleihungen, Empfänge, Pressekonferenzen, Pressegespräche
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Verfolgung politischer, sozialer, karitativer und kultureller Ziele
  • Presse- und Medienarbeit, Pressemitteilungen, Newspaper etc.
  • Publikationen wie Geschäftsberichte, Broschüren, Flyer, Programme, CD, DVD, Filme, Internet, Intranet etc.2.)

Wie schon oben erwähnt, werden somit wohl die meisten Unternehmen, die Werbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, abgabepflichtig sein.

Keine Abgabepflicht besteht bei der sogenannten gelegentlichen Auftragserteilung. Wer also lediglich einmalig oder selten künstlerische Leistungen in Anspruch nimmt, ist nicht abgabepflichtig. Beispielsweise lassen Sie sich einmalig eine Geschäftsausstattung gestalten und planen keine weiteren Aufträge an den Grafiker zu vergeben.

Die KSK selbst formuliert die gelegentliche Auftragserteilung wie folgt:

Für die Beurteilung, wann eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung vorliegt, kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. Außerdem ist zu beachten, dass ein (Gesamt-) Auftrag, der sich aus einer Mehrzahl von künstlerischen oder publizistischen Einzelleistungen zusammensetzt, bereits zur Abgabepflicht führen kann. Folglich reicht in vielen Fällen schon eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus – genauso wie eine größere Anzahl kleinerer Aufträge, die, im Einzelnen betrachtet, nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein müssen. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr kann die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ auch erfüllt sein, wenn Ausstellungen, Werbemaßnahmen o.Ä. regelmäßig z.B. alle drei oder fünf Jahre stattfinden.1.)

Im Zweifel rate ich dazu, die tatsächlich entstandenen Aufwände an die KSK zu melden. Der Abgabesatz liegt aktuell (2012) bei 3,9 %.Umfangreiche Informationen zu v.g. Thema gibt es auch auf der Homepage der KSK.

 

Quelle zu 1.)

Quelle zu 2.): Haufe Steuer Office, 28.1.2008

Geschrieben von Martin Marotz Kategorie Unternehmensführung

Über den Autor

Martin Marotz

Martin Marotz

Martin Marotz ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der modus_vm GmbH & Co. KG. Vor der Gründung von modus_vm war er über 15 Jahre als Werbe- und Marketingleiter in unterschiedlichen Unternehmen der Markenartikelindustrie tätig. Heute berät er bei modus_vm eine Vielzahl von mittelständischen Kunden in Marketingfragen mit immer neuen Ideen.

Im lokalen Umfeld engagiert sich Martin Marotz als Verantwortlicher für die Geschäftsstelle des VVF e.V., dem aktiven Handels- und Gewerbeverein in Stuttgart-Vaihingen.

Im Privaten engagiert sich Martin Marotz ehrenamtlich als Schwimmtrainer im Sportverein Vaihingen. Der ausgebildete Rettungsschwimmer und Schwimmtrainer trainiert Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 17 Jahren, sorgt für die richtige Schwimmtechnik und verbessert die Kondition der jungen Schwimmer. Für Erwachsene Schwimmer bietet er Kurse zur Verbesserung der Schwimmtechnik an.