Die Künstlersozialkasse und die Rechtsform des Unternehmens
Die Novellierung des Künstlersozialgesetzes im Jahr 2007 (Drittes Gesetz zur Änderung des KSVG vom 12.06.2007, BGBl. I 2007, 1034) hat weitreichende Folgen für alle Unternehmen, die künstlerisch / publizistisch tätig sind.
Besonders jedoch für Unternehmen, die als Einzelfirma oder Personengesellschaft wie z.B. GbR oder OHG tätig sind.
Im Jahr 2008 kamen wir das erste Mal direkt in Kontakt mir der Künstlersozialkasse. Damals hatten wir noch die Gesellschaftsform einer GbR und waren damit natürlich direkt von der v. g. Novellierung betroffen. Bis dahin hatten wir unsere Abgaben immer auf diejenigen künstlerischen / publizistischen Leistungen bezahlt, die wir eingekauft hatten.
Aber durch die Novellierung des Künstlersozialgesetzes ist auch nahezu jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen bzw. einen sog. Verwerter sozialabgabenpflichtig. Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist somit die Künstlersozialabgabe zu bezahlen.1.)
Demnach sind alle Auftraggeber, die künstlerische / publizistische Leistungen von Unternehmen mit den eingangs erwähnten Rechtsformen beziehen, als sog. Verwerter dieser Leistungen zu betrachten und somit abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialgesetzes.
Die Höhe der zu entrichtenden Abgabe
Die Künstlersozialabgabe wird pauschal in Höhe eines Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten erhoben. Der Prozentsatz wird bis zum 30.09. eines jeden Jahres für das nachfolgende Kalenderjahr durch eine „Künstlersozialabgabe-Verordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt und den abgabepflichtigen Unternehmen zusammen mit der Versendung des Meldebogens für das abgelaufene Kalenderjahr mitgeteilt.2.)
Die bisherigen Beitragssätze sowie der aktuelle sehen wie folgt aus:
- 2002 - 3,8%
- 2003 - 3,8%
- 2004 - 4,3%
- 2005 - 5,8%
- 2006 - 5,5%
- 2007 - 5,1%
- 2008 - 4,9%
- 2009 - 4,4%
- 2010 - 3,9%
- 2011 - 3,9%
- 2012 - 3,9%
Die Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich gehören alle in einer Rechnung ausgewiesenen Positionen zur sog. Bemessungsgrundlage. Beinhaltet z. B. ein und dieselbe Rechnung die Positionen Konzeption, grafische Ausarbeitung, technische Realisation und die Druckproduktion, wäre hier die Netto-Gesamtsumme die Bemessungsgrundlage und somit abgabepflichtig.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten
- Zahlungen an eine KG
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten [GVL], VG Wort, VG Bild-Kunst)
- Reisekosten und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die dem Künstler im Rahmen der steuerlichen Freibeträge erstattet werden
- Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., öffentliche Körperschaften und Anstalten etc.) und an GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln.3.)
Diese Aufstellung zeigt, welche Rechtsformen von Unternehmen nicht zur Bemessungsgrundlage zählen. Anmerkung: Inzwischen gehört auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) dazu.
Dass diese Unternehmen nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, liegt daran, dass juristische Personen nicht künstlerisch / publizistisch tätig sein können.
Hilft der Rechtsformwechsel des Unternehmens?
Langsam entwickelte sich, vornehmlich in der Agenturbranche, eine regelrechte Panik. Denn nicht nur dass bundesweit alle Unternehmen Angaben zu den eingekauften künstlerischen / publizistischen Leistungen machen mussten und dies sogar 5 Jahre rückwirkend, nein, viele Unternehmen forderten von den sie betreuenden Agenturen den Rechtsformwechsel, um die Abgabe nicht zahlen zu müssen.
Wer nun aber glaubt, durch den Wechsel der Rechtsform seines Unternehmens auch selbst der Abgabepflicht entgehen zu können, der irrt! Abgabepflichtig sind nämlich dann die Gesellschafter des Unternehmens, nicht mehr der Auftraggeber / Verwerter. Die Gesellschafter des Unternehmens sind jetzt nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als künstlersozialabgabepflichtige Unternehmer verpflichtet, alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen und einmal jährlich die abgabepflichtigen Entgelte an die KSK zu melden.4.)
Fazit
Der Abgabepflicht muss jeder, der, auch in geringem Umfang, künstlerisch / publizistisch tätig ist, nachkommen. Allein die Rechtsform des Unternehmens entscheidet darüber, ob die Auftraggeber als Verwerter auch abgabepflichtig sind oder die Gesellschafter. Das war bei uns letztendlich auch der Beweggrund, unsere liebgewonnene GbR in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln, um unsere Auftraggeber vor der Abgabepflicht zu schützen.
Unser Tipp zum Schluss: Auf keinen Fall überstürzt handeln!
Uns sind viele Fälle von Agenturen bekannt, die unseres Erachtens überstürzt von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umfirmiert haben, ohne über die damit verbundenen Risiken nachgedacht bzw. sich informiert zu haben. Bei vielen ist der Rechtsformwechsel auch unverhältnismäßig teuer gewesen, da sie an Rechtsanwälte und Steuerberater geraten waren, die entweder nicht wirklich kompetent in diesem Bereich waren oder, noch schlimmer, die die damalige Situation, in der sich viele Agenturen befanden, ausgenutzt haben.
Wie auch immer, nicht den Kopf in den Sand stecken und darauf warten, dass sich was ändert! Lieber selbst aktiv werden und den Steuer- oder Rechtsberater des Vertrauens zu einer ggf. bestehenden Abgabepflicht befragen. Der kann dann auch beurteilen, ob ein Wechsel der Unternehmensrechtsform nötig bzw. überhaupt sinnvoll ist. Wir sind mit unserem Rechtsformwechsel von einer GbR in eine GmbH & Co. KG sehr zufrieden, unser Steuerberater hat uns wirklich gut beraten und die Umfirmierung engagiert betreut.
Umfangreiche Informationen zu v. g. Thema gibt es auch auf der Homepage der KSK.