07
Dezember
2016

Gesetzliche Regelung – Die Mitnahme von Urlaubstagen und Überstunden ins Folgejahr

Demo Gast RechteJeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Jahresurlaub, der vom Arbeitgeber bezahlt wird. Dies regelt das Bundesurlaubsgesetz. Da der Urlaub der Erholung dient, wird er im Regelfall auch genommen, sodass am Jahresende nichts mehr übrig ist. Es gibt allerdings Fälle, bei denen es dem Arbeitnehmer unmöglich war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Hier steht die Frage im Raum, was mit dem Resturlaub geschehen kann: Mitnahme ins neue Jahr, Bezahlung durch den Arbeitgeber oder verfallen die Urlaubstage am Ende?

Regelungen im Arbeitsrecht

Generell gilt, Kalenderjahr = Urlaubsjahr. Das bedeutet, dass der Jahresurlaub des Arbeitnehmers auch im selben Jahr genommen werden muss, sonst verfällt er automatisch ohne Entschädigung. Jeder Arbeitnehmer sollte deshalb bemüht sein, seinen Jahresurlaub so zu planen, dass am Ende des Jahres nichts an Urlaubstagen mehr übrig ist. 

Es gibt natürlich Ausnahmen, die es möglich machen, Resturlaubstage ins neue Jahr mitzunehmen. Gründe dafür liegen vor, wie im Arbeitsgesetz laut Paragraf 7 Absatz 3 S. 2 beschrieben: wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Im Klartext heißt das, dass der Arbeitnehmer seine Resturlaubstage ins neue Jahr mitnehmen kann, wenn er aus unvermeidlichen Gründen des Betriebes seinen Urlaub für das komplette Jahr nicht nehmen konnte.  

Was sind betriebliche Gründe und welche anderen Ausnahmen gibt es noch? 

Personalmangel im Unternehmen oder ein sehr hohes Arbeitsaufkommen, verursacht durch Krankheit von Kollegen, sind Gründe, die es möglich machen, den Resturlaub ins neue Jahr zu übernehmen. Bei einer längeren Krankheit eines Arbeitnehmers ist es so, dass die Resturlaubstage automatisch bis zum 31. März des nächsten Jahres übernommen werden. Ist der Arbeitnehmer ein komplettes Jahr krankgeschrieben, so gilt sein Urlaubsanspruch noch 15 Monate über das Ende des Jahres hinaus.

Andere Regelungen oder Bezahlung des Urlaubsanspruchs

Über die Regelungen im Bundesurlaubsgesetz und Arbeitsgesetz hinaus können Urlaubsregelungen auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen festgeschrieben sein. Darin ist außerdem geregelt, wie mit Resturlaub zu verfahren ist. Es gibt allerdings auch Arbeitnehmer, die ihren Urlaubsanspruch lieber in barer Münze ausgezahlt haben wollen. Das ist allerdings grundsätzlich nicht möglich, da es vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist, dass Urlaub der Erholung dient und dieser auch zu nehmen ist und nicht finanziell vergütet werden darf. Denn es ist auch im Interesse des Arbeitgebers, dass der Angestellte sich erholt und mit frischer Kraft wieder seiner Tätigkeit nachgehen kann. Wer ohne Urlaub das ganze Jahr durcharbeitet, wird wesentlich anfälliger für Krankheiten und die Konzentration lässt im Laufe der Zeit zu wünschen übrig.

Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt. Das gilt ebenfalls, wenn die Gesundheit eines Arbeitnehmers es nicht zulässt, weiterhin im Unternehmen seiner Beschäftigung nachzugehen. Auch hier wird der Resturlaub bezahlt. 

Für Überstunden gelten von der Sache her die gleichen Regelungen. Hier sind allerdings andere Fristen zu beachten. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes festgeschrieben wurde, dann gelten gesetzliche Fristen, die besagen, dass Überstunden in einer Frist von drei Jahren abgefeiert oder bezahlt werden können.

Kategorie Unternehmensführung