17
Dezember
2018

Wissenswertes über die Kleinunternehmerregelung

In meinem heutigen Blog-Beitrag widme ich mich der sogenannten Kleinunternehmerregelung, was sie bedeutet und für wen sie anwendbar ist.

Definition

Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht. Denn nicht alle Unternehmer, beispielsweise Designer, freischaffende Ingenieure oder freischaffende Grafiker, sind automatisch umsatzsteuerpflichtig. Wer unterhalb einer bestimmten Umsatzgrenze bleibt, gilt steuerlich als Kleinunternehmer und kann diese Vereinfachungsregelung für sich in Anspruch nehmen.

Wer gilt als Kleinunternehmer?

Aktuell gelten € 17.500 Gesamtumsatz/Kalenderjahr als Grenze für Unternehmer, welche die Kleinunternehmerregelung für sich beanspruchen wollen. Jeder Unternehmer, der im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 17.500 steuerpflichtigen Gesamtumsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als € 50.000 steuerpflichtigen Gesamtumsatz erwirtschaften wird, gilt also als Kleinunternehmer. Es steht jedem frei, diese Regelung zu nutzen oder darauf zu verzichten. Auf jeden Fall sollte man sich vorab genau überlegen, ob diese Ausnahmeregelung vorteilhaft für den jeweiligen Unternehmer bzw. das Unternehmen zu nutzen ist.

Was bedeutet das für Existenzgründer?

Wer die selbstständige Tätigkeit neu aufnimmt, ist Kleinunternehmer, wenn er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als einen steuerpflichtigen Gesamtumsatz von € 17.500 erzielt. Selbstständige, die eigentlich als Kleinunternehmer gelten, können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aber auch verzichten, wenn sie dadurch Vorteile haben. Verzichtet der Jungunternehmer auf die Kleinunternehmerregelung, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden.

Die Vorsteuerabzugsberechtigung beachten!

Wie schon erwähnt ist es wichtig, genau zu überlegen, auch nachzurechnen, ob es u. U. nicht besser wäre, auf den Kleinunternehmerstatus zu verzichten. Unternehmer, welche die Kleinunternehmerregelung für sich nutzen wollen, sollten sich über Folgendes im Klaren sein: Wer keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführt, kann natürlich auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Weiterhin muss auf jeder Rechnung auf den Kleinunternehmerstatus hingewiesen werden. Dieser Hinweis könnte folgendermaßen aussehen:

„Gemäß § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer."

Mit diesen Angaben genügt der Kleinunternehmer den gesetzlichen Vorgaben. Ansonsten gelten auch für Kleinunternehmer die gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung von Rechnungen (Pflichtangaben gem. § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG).

Umsatzsteuervoranmeldung

Rechnungen, die ein Kleinunternehmer stellt, dürfen keine gesonderte Umsatzsteuer enthalten, weshalb ein Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss. Sollte ein Kleinunternehmer, vielleicht aus Versehen oder Unwissenheit, doch mit Umsatzsteuer berechnen, so muss in diesem Fall die ausgewiesene Umsatzsteuer auch ans Finanzamt abgeführt werden.

Vor- und Nachteile genau abwägen

Kleinunternehmer haben in erster Linie weniger bürokratischen Aufwand, weil die Umsatzsteuervoranmeldung wegfällt. Ein weiterer Vorteil könnte sein, dass Kleinunternehmer auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten und so niedrigere Bruttopreise anbieten können. Ganz wichtig ist aber auch zu wissen, dass natürlich auch die Möglichkeit entfällt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Je nachdem kann sich der Vorsteuerabzug richtig lohnen, wenn z. B. teure Computer, Maschinen oder Einrichtungsgegenstände angeschafft werden.

Auf jeden Fall lohnt es sich, in dieser Frage vorab einen kompetenten Steuerberater hinzuzuziehen, der den individuellen Einzelfall prüft und wichtige Entscheidungshilfen geben kann. Auf Wunsch können wir gerne einen geeigneten Kooperationspartner hier benennen.

Geschrieben von Martin Marotz Kategorie Unternehmensführung

Über den Autor

Martin Marotz

Martin Marotz

Martin Marotz ist Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der modus_vm GmbH & Co. KG. Vor der Gründung von modus_vm war er über 15 Jahre als Werbe- und Marketingleiter in unterschiedlichen Unternehmen der Markenartikelindustrie tätig. Heute berät er bei modus_vm eine Vielzahl von mittelständischen Kunden in Marketingfragen mit immer neuen Ideen.

Im lokalen Umfeld engagiert sich Martin Marotz als Verantwortlicher für die Geschäftsstelle des VVF e.V., dem aktiven Handels- und Gewerbeverein in Stuttgart-Vaihingen.

Im Privaten engagiert sich Martin Marotz ehrenamtlich als Schwimmtrainer im Sportverein Vaihingen. Der ausgebildete Rettungsschwimmer und Schwimmtrainer trainiert Kinder und Jugendliche im Alter von 9 bis 17 Jahren, sorgt für die richtige Schwimmtechnik und verbessert die Kondition der jungen Schwimmer. Für Erwachsene Schwimmer bietet er Kurse zur Verbesserung der Schwimmtechnik an.