Anbieterkennzeichnung bzw. Impressumspflicht für Unternehmensauftritte im Internet
Immer wieder stoße ich bei Recherchen im Internet auf das Thema Impressumspflicht für Unternehmensauftritte, bei Social-Media-Aktivitäten und beim Betrieb von Internetportalen, z.B. für den örtlichen Handels- und Gewerbeverein.
Und wie wenn die Themen zwangsläufig zusammengehörten, lese ich von Abmahnwellen, weil Unternehmen auf der eigenen Unternehmensseite, bei Facebook etc. kein rechtssicheres Impressum eingebunden haben.
Wer definiert die Impressumsvorgaben überhaupt?
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet sind im § 5 Telemediengesetz (TMG) und dem § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geregelt.
Ziel dieser Regelungen ist es, dem Internetnutzer ein Mindestmaß an Information über die Person oder die Personengruppe, die einen Dienst im Internet anbietet, zu garantieren.
Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, läuft Gefahr, von Abmahnvereinen oder aber auch von missliebigen Wettbewerbern abgemahnt zu werden. Warum? Derartige Rechtsverstöße lassen sich sehr leicht durch eine zielgerichtete Recherche im Internet feststellen. Da ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TDG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000 geahndet werden kann, motiviert dies leider immer wieder Unternehmen dazu, mit Serienabmahnungen Geld zu verdienen oder die Abmahnung als Mittel zur Wettbewerbsbehinderung zu missbrauchen.
Wer braucht ein Impressum
Ein Impressum (Anbieterkennzeichnungspflicht) muss praktisch jeder, der ein Online-Angebot (Homepage, Webshop, Portalseite, Blog, Facebook-Seite, Twitter-Account, etc.) betreibt, haben. Im Zweifel sollten Sie sicherheitshalber davon ausgehen, dass die Impressumspflicht auch für Sie gilt.
Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben.
Was in einem Impressum stehen muss
Folgende Angaben dürfen in keinem Impressum fehlen:
1. Name und Anschrift des Anbieters
- kompletter Name bzw. vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz
- Straße, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort (keine Postfach-Adresse)
- Sitz der Gesellschaft
- bei Kapitalgesellschaften ggf. Hinweis, dass sich die Gesellschaft in Liquidation/Abwicklung befindet
2. Informationen zur Kontaktaufnahme
- Telefonnummer
- Faxnummer
- E-Mail-Adresse
3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss angegeben werden, alternativ ist auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) zulässig.
4. Vertretungsberechtigter
- Angabe des Vertretungsberechtigten (nur bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenzusammenschlüssen)
5. Aufsichtsbehörde
- Bedarf die Tätigkeit des Anbieters einer behördlichen Zulassung, so müssen die zuständige Aufsichtsbehörde und deren Kontaktdaten aufgeführt werden.
6. Register und Registernummer
- Register und Registernummer. Diese sind zu benennen, wenn der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist.
7. Reglementierte Berufsgruppen
- Freie Berufe, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc. müssen zusätzlich die Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen wurde, angeben.
- Berufsrechtliche Regelungen sind im Volltext zu benennen, alternativ ist auch ein Link zur jeweiligen Kammer/Berufsverband gültig, wenn diese die berufsrechtlichen Regelungen auf der Homepage zur Verfügung stellt.
8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlicht, so muss ein Verantwortlicher im Sinne von § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.
Wo muss ein Impressum platziert werden und wie muss dessen Verfügbarkeit sein?
§ 5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.
- Leicht erkennbar – Impressumsangaben müssen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein.
- Unmittelbar erreichbar – sind demnach Impressumsangaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können.
„Nach der Rechtsprechung des BGH kann als gesichert gelten, dass das Erreichen einer Internetseite über zwei Links in der Regel kein langes Suchen erfordert und damit als unmittelbar gilt, auch wenn neben dem maßgeblichen Link noch andere Links vorhanden sind."
- Ständig verfügbar – sind Informationen dann, wenn auf sie jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link, zurückgegriffen werden kann, und sie mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser aufzurufen sind.
Mein Tipp
Das Risiko einer Abmahnung lässt sich leider nicht vollständig vermeiden, aber ein den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechendes Impressum (Anbieterkennzeichnung) bietet schon eine gewisse Sicherheit.
Was Sie allerdings nicht versäumen dürfen, ist auf mögliche rechtliche Änderungen schnell zu reagieren und diese im eigenen Impressum umzusetzen.