Jetzt widme ich mich der Aufzeichnungspflicht für Unternehmen, insbesondere der von Kapitalgesellschaften. Wie schon erwähnt, sind ja die Gesellschafter eines Unternehmens nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) als künstlersozialabgabepflichtige Unternehmer verpflichtet, alle an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen und einmal jährlich die abgabepflichtigen Entgelte an die KSK zu melden.
Wie haben diese Aufzeichnungen zu erfolgen, was muss ich beachten und mit welchen Konsequenzen habe ich zu rechnen, falls ich hier Fehler mache?
Die KSK beschreibt die Anforderungen an die Aufzeichnungen recht konkret, denn die Aufzeichnungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Wir haben uns entschieden, die Aufzeichnung der jobspezifischen künstlerischen/publizistischen Leistungen anhand der Ausgangsrechnungen zu dokumentieren und diese dann zur Ermittlung der Gesamtsumme in eine Excel-Tabelle zu überführen. Diese Gesamtsumme melden wir dann einmal pro Jahr an die KSK.
Ebenfalls definiert die KSK ganz klar die
Zum Schluss möchte ich noch auf den letzten Punkt der v.g. Aufzählung hinweisen, die Ordnungswidrigkeit. Kommen Sie Ihrer Aufzeichnungspflicht nicht nach, ist diese nicht korrekt ausgeführt oder nicht vollständig, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann von der KSK mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 36 Abs. 2 und 3 KSVG).
Im Zweifel sollten Sie Ihren Steuerberater um Rat fragen, denn die KSK zeigt sich, nach kurzer Recherche im Internet, als durchaus streitbereiter Gegner.
Detaillierte Informationen zu v. g. Thema finden Sie auf der Homepage der KSK.